Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
Kaldewey Bildgestaltung
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von Kaldewey Bildgestaltung, insbesondere in den Bereichen Videoproduktion, Fotografie, Kameraarbeit, Bild- und Tonproduktion, Postproduktion, Videoschnitt, Farbkorrektur, Audiobearbeitung und sonstige Mediengestaltung.
Auftragnehmer im Sinne dieser AGB ist Kaldewey Bildgestaltung. Auftraggeber ist die jeweils beauftragende natürliche oder juristische Person.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers beziehen sich ausschließlich auf die darin beschriebenen Leistungen.
Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann, sofern nicht anders vereinbart, in Textform erfolgen.
Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
Insbesondere begründen allgemeine Begriffe wie „Videoproduktion“, „Filmproduktion“, „Dreh“, „Aufzeichnung“ oder „Kameraarbeit“ keinen Anspruch auf Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
Dies gilt insbesondere für die Herausgabe von Rohmaterial, Projektdateien, zusätzlichen Schnittfassungen, zusätzlichen Aufnahmezeiten oder zusätzlichen Bearbeitungsleistungen.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im jeweiligen Angebot konkret beschriebenen Leistungen.
Der vereinbarte Preis bezieht sich auf den vereinbarten Leistungsumfang und nicht auf sämtliche Tätigkeiten, die theoretisch im Zusammenhang mit dem Projekt anfallen können.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen werden gesondert vergütet.
Dies betrifft insbesondere:
zusätzliche Dreh- oder Arbeitszeit,
zusätzliche Kameras oder zusätzliches Personal,
zusätzliche Schnittfassungen,
zusätzliche Korrekturschleifen,
zusätzliche Formate oder Exporte,
Untertitel,
Sprecherleistungen,
Musik- und Stocklizenzen,
Grafiken und Animationen,
aufwendige Retuschen,
zusätzliche Farb- oder Tonbearbeitung,
Bereitstellung von Rohmaterial,
Bereitstellung von Projektdateien,
nachträgliche Änderungswünsche,
sonstige Leistungen außerhalb des ursprünglichen Angebots.
Eine im Angebot vereinbarte Laufzeit eines fertigen Films bezeichnet ausschließlich den Umfang des fertigen Endprodukts. Sie stellt keine Verpflichtung zur Herausgabe des darüber hinaus entstandenen Materials dar.
§ 4 Rohmaterial
Rohmaterial ist grundsätzlich nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung.
Dies gilt unabhängig davon, ob im Rahmen des Auftrags Foto-, Video- oder Tonaufnahmen erstellt wurden.
Zum Rohmaterial gehören insbesondere:
unbearbeitete Videoaufnahmen,
unbearbeitete Fotoaufnahmen,
sämtliche Kamerakarten- bzw. Kameraoriginaldaten,
nicht verwendete Aufnahmen,
verworfene oder doppelte Aufnahmen,
unbearbeitete Tonaufnahmen,
zusätzliche Kameraperspektiven,
Projektdateien,
Schnittdateien,
Farbkorrekturprojekte,
Audioprojekte,
sonstige Arbeits- und Quelldateien.
Auch die Beauftragung einer Aufzeichnung, eines Drehs oder einer Videoproduktion beinhaltet nicht automatisch die Herausgabe des vollständigen Rohmaterials.
Eine Herausgabe von Rohmaterial erfolgt ausschließlich aufgrund einer ausdrücklichen zusätzlichen Vereinbarung.
Die Herausgabe von Rohmaterial wird zusätzlich zur vereinbarten Produktionsleistung vergütet. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Umfang, Datenmenge, Aufbereitungsaufwand und Übertragungsart.
Auch bei vereinbarter Herausgabe von Rohmaterial besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Projektdateien oder sonstigen internen Arbeitsdateien, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rohmaterial nach Ablauf der vereinbarten Archivierungsfrist zu löschen.
§ 5 Arbeitszeit, Drehzeit und Überstunden
Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, umfasst ein Drehtag bis zu 10 Stunden einschließlich gesetzlicher Pausen.
Nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit ist eine angemessene Pause einzuhalten.
Arbeitszeiten, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, gelten als zusätzliche Arbeitszeit und werden gesondert berechnet.
Soweit ein 10-Stunden-Drehtag vereinbart wurde, werden zusätzliche Arbeitsstunden ab der 601. Minute pro angefangener Stunde berechnet.
Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge können gesondert vereinbart und berechnet werden.
Eine Verzögerung des Produktionsablaufs durch den Auftraggeber, beispielsweise durch verspätete Freigaben, fehlende Ansprechpartner, Verzögerungen am Drehort oder verspätet bereitgestellte Materialien, kann zu zusätzlicher Arbeitszeit führen.
§ 6 Reisezeiten und Reisekosten
Sofern nicht anders vereinbart, werden Reisetage wie folgt berechnet:
Reisedauer bis 4 Stunden: halber Tagessatz
Reisedauer über 4 Stunden: voller Tagessatz
Reisezeiten gelten nicht als reguläre Arbeitszeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Fahrtkosten, Bahn- und Flugkosten, Übernachtungen, Parkgebühren, Maut sowie sonstige notwendige Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Verpflegungsmehraufwendungen können entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Pauschalen berechnet werden.
§ 7 Witterung, Verschiebungen und Ausfall
Kann eine vereinbarte Produktion aufgrund von Witterung, Krankheit, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers nicht wie geplant durchgeführt werden, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart.
Bereits entstandene und nicht vermeidbare Kosten können dem Auftraggeber berechnet werden.
Dies gilt insbesondere für bereits gebuchte Technik, Personal, Locations, Reisekosten oder sonstige Fremdleistungen.
Bei einer vom Auftraggeber veranlassten Absage oder Verschiebung kann ein angemessenes Ausfallhonorar berechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 8 Technik und technische Ausfälle
Der Auftragnehmer verwendet für die Durchführung der Leistungen geeignete und branchenübliche Technik.
Trotz sorgfältiger Vorbereitung können technische Störungen oder Defekte nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Bei technischen Problemen wird der Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren versuchen, Ersatzlösungen einzusetzen oder die Leistung anderweitig zu ermöglichen.
Technische Defekte begründen nicht automatisch einen Anspruch auf kostenlose Verlängerung der vereinbarten Arbeitszeit.
Die Haftung richtet sich nach § 15 dieser AGB.
§ 9 Datenhandling, Backup und Archivierung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Projektmaterial für die Dauer von mindestens 30 Tagen nach Projektabschluss zu speichern, sofern im Angebot keine abweichende Archivierungsfrist vereinbart wurde.
Nach Ablauf dieser Frist kann das Material ohne weitere Ankündigung gelöscht werden.
Eine dauerhafte Archivierung von Rohmaterial, Projektdateien oder fertigen Dateien wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber ist nach Übergabe der finalen Dateien selbst für deren Sicherung und Archivierung verantwortlich.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verpflichtung zur Wiederherstellung von Material nach Ablauf der vereinbarten Archivierungsfrist.
Eine zusätzliche Archivierung über den vereinbarten Zeitraum hinaus kann gesondert vereinbart und vergütet werden.
§ 10 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte
Der Auftraggeber ist für sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte und Materialien verantwortlich.
Dies betrifft insbesondere:
Fotos,
Videos,
Musik,
Logos,
Grafiken,
Texte,
Schriften,
Marken,
Stockmaterial und sonstige Dateien.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungs-, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte für die vereinbarte Verwendung vorliegen.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für erforderliche Genehmigungen und Freigaben, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.
Entstehen aufgrund vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte Ansprüche Dritter, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Ansprüchen frei, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung nicht selbst zu vertreten hat.
§ 11 Nutzungsrechte
Sämtliche Urheberrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Werken verbleiben beim Auftragnehmer.
Der Auftraggeber erhält grundsätzlich ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vereinbarten finalen Werken.
Art, Umfang, Dauer und Zweck der Nutzung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
Soweit im Angebot keine weitergehende Regelung getroffen wurde, ist nur die Nutzung für den ursprünglich vereinbarten Zweck gestattet.
Eine darüber hinausgehende Nutzung, Weitergabe, Bearbeitung, Lizenzierung oder Übertragung an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
Die Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
Das Urheberrecht selbst wird nicht übertragen.
Die Einräumung von Nutzungsrechten am fertigen Werk umfasst nicht automatisch Nutzungsrechte an Rohmaterial oder sonstigen nicht gelieferten Dateien.
§ 12 Korrekturen, Feedback und Abnahme
Der Auftraggeber hat bereitgestellte Versionen innerhalb von 7 Tagen zu prüfen und Änderungswünsche mitzuteilen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, kann die bereitgestellte Version als abgenommen gelten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist eine Korrekturschleife im vereinbarten Leistungsumfang enthalten.
Weitere Korrekturen oder Änderungswünsche werden nach Aufwand berechnet.
Änderungen, die auf nachträglichen Wünschen des Auftraggebers beruhen und nicht der Beseitigung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Fehlers dienen, gelten als zusätzliche Leistungen.
Nach ausdrücklicher Freigabe einer finalen Version sind weitere Änderungen grundsätzlich kostenpflichtig.
§ 13 Catering und Infrastruktur
Bei Produktionen mit längerer Anwesenheitsdauer stellt der Auftraggeber, soweit erforderlich und branchenüblich, eine angemessene Verpflegung für den Auftragnehmer und gegebenenfalls weitere eingesetzte Personen bereit.
Der Auftraggeber stellt die für die vereinbarte Leistung erforderliche Infrastruktur am Produktionsort zur Verfügung.
Hierzu können insbesondere Stromversorgung, geeignete Arbeitsbereiche, Zugangsmöglichkeiten und sonstige für die Durchführung erforderliche Voraussetzungen gehören.
§ 14 Subunternehmer und zusätzliches Personal
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung eines Auftrags qualifizierte freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder andere Dienstleister einzusetzen.
Die Koordination der beauftragten Personen erfolgt grundsätzlich durch den Auftragnehmer.
Zusätzlich erforderliches Personal wird, sofern nicht bereits im Angebot enthalten, gesondert berechnet.
§ 15 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Nutzungserwartungen ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Für technische Ausfälle, Störungen oder Verzögerungen, die trotz ordnungsgemäßer Bedienung, Wartung und üblicher Sicherheitsmaßnahmen auftreten, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Für Datenverluste haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Eine Haftung für Datenverluste nach Übergabe des Materials an den Auftraggeber oder nach Ablauf der vereinbarten Archivierungsfrist ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm übergebene Dateien selbst angemessen zu sichern.
§ 16 Portfolio und Eigenwerbung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, fertiggestellte und veröffentlichte Arbeiten ganz oder auszugsweise für eigene Werbe- und Referenzzwecke zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht vor Projektbeginn ausdrücklich und in Textform widerspricht.
Die Nutzung kann insbesondere erfolgen auf:
der eigenen Website,
Social-Media-Plattformen,
Showreels,
Präsentationen,
Angeboten,
Bewerbungsunterlagen,
sonstigen Eigenwerbemitteln.
Der Auftragnehmer darf, sofern keine entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen, Behind-the-Scenes-Aufnahmen zur Dokumentation und Eigenwerbung erstellen.
Vertrauliche Informationen oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Inhalte werden nicht ohne entsprechende Zustimmung veröffentlicht.
§ 17 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
Bei umfangreicheren Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlung zu verlangen.
Die Fertigstellung bzw. Übergabe des finalen Werkes kann bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung zurückgehalten werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bereits entstandene Kosten für Fremdleistungen, Miettechnik, Lizenzen oder sonstige externe Leistungen können auch dann berechnet werden, wenn der Auftrag nicht vollständig durchgeführt werden kann, sofern diese Kosten nicht mehr vermeidbar sind.
§ 18 Kleinunternehmerregelung
Sofern der Auftragnehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Sollte der Auftragnehmer aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen künftig Umsatzsteuer ausweisen müssen, ist diese nach den gesetzlichen Vorschriften zusätzlich zu berechnen, soweit dies für den jeweiligen Auftrag rechtlich erforderlich ist.
§ 19 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses verarbeitet.
Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 20 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Gegenüber Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Deutschland
Stand: August 2026